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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht/Unterhaltsrecht

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen


neu überarbeitet am 28.02.2019

Nach dem geltenden Unterhaltsrecht gibt es die Möglichkeit, dass ein(e) Unterhaltsberechtigt(er) die Ansprüche in Gänze oder zum Teil verwirkt. Dies gilt allerdings nicht für den Kindesunterhalt sondern nur für den Ehegattenunterhalt und den Verwandtenunterhalt.

Gesetzliches Kriterium für eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist, dass die „Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig“ ist (§ 1579 BGB) oder dass er sich durch Zeitablauf und äußere Umstände darauf einstellen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (§242 BGB).

Diese Voraussetzungen sind bei einer kurzen Ehe (nicht länger als zwei Jahre von Heirat zur Zustellung des Scheidungsantrages) immer gegeben. Für Personen, die Unterhalt zahlen müssen ist somit wichtig, dass sie beim Scheitern der Ehe den Antrag so schnell wie möglich einreichen lassen!

Der bedeutsamste Verwirkungsgrund ist die verfestigte Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Ziff. 2 BGB. Früher war hierfür ein mehrjähriges Zusammenleben notwendig, heute finden sich neuere Entscheidungen, die diese Voraussetzungen schon nach einem Jahr unterstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus dieser Lebensgemeinschat ein Kind hervorgegangen ist oder Planungen für eine gemeinsame Zukunft unternommen werden (Hausbau, Anmieten einer gemeinsamen Wohnung).

In einer Entscheidung vom 14.06.2012 (11 UF 359/12) löst sich das OLG Koblenz vom Wortlaut des § 1579 Nr. 2 BGB und nimmt eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls vor. In der Entscheidung ist eine Änderung der Rechtsprechung zu erkennen - um die Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB zu bejahen, muss der Berechtigte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht unbedingt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben; es reicht aus, wenn er in einer solchen lebte. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.05.15 (7 UF 42/14) zeigt sich der Beginn der verfestigten Lebensgemeinschaft dadurch, dass man gemeinsam einen Notartermin wahrnimmt, um eine Immobilie zu erwerben, die man später zusammen bewohnen will.

Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich aber stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (OLG Saarbrücken, 11.05.2017 - 6 UF 32/17, hier verneint).

Mehrere für sich genommen weniger gravierende Verfehlungen können in ihrer Gesamtschau so schwer wiegen, dass sie zu einer vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

Straftaten machen die Bezahlung von Unterhalt unbillig, wenn sie sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seine Angehörige richten. Dies gilt z.B. bei Prozessbetrug, wenn Einkünfte verschwiegen worden sind oder Teile des Vermögens nicht angegeben werden. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungen schließen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch aus. Auch das Verschweigen eines höheren eigenen Einkommens kann zur Verwirkung führen, nicht aber, wenn erst nach einer Probezeit von drei Monaten dem anderen das höhere Einkommen bekannt gegeben wird(OLG Koblenz 15.09.15).

Beleidigung oder falsche Beschuldigungen reichen für eine Verwirkung nur dann aus, wenn sie die „Angriffe übersteigen, die für eine in der Krise befindliche Ehe typisch“ sind. Beschuldigt eine Mutter z.B. den Vater sexueller Übergriffe gegen ein Kind, so ist Unterhalt nicht verwirkt, wenn sie an die Wahrheit dieser Anschuldigung glaubt. Ist das Verfahren eingestellt, darf sie allerdings solche Beschuldigungen nicht mehr wiederholen. Auch bei tätlichen Angriffen und derben Beleidigungen ist die völlige Versagung des Anspruches nicht die zwangsläufige Folge, der Unterhalt ist aber zu kürzen (OLG Brandenburg 15.09.15).

Wer einen Arbeitsplatz ohne Not aufgibt und sich „mutwillig bedürftig“ macht, hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Ebenso wenig, wer den Arbeitsplatz wegen Alkoholerkrankung verliert und sich nicht therapeutisch behandeln lässt. Dies gilt allgemein für alle psychischen Erkrankungen. Man verwirkt Unterhaltsansprüche somit nicht wegen Krankheit, sondern beim Unterlassen von Behandlungen.

Unterhalt verwirkt derjenige, der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten verletzt, wenn es sich um „schwerwiegende Interessen“ handelt. Typische Fälle sind das Verschweigen einer neuen Beziehung oder das Verschweigen eigener Einkünfte. Ebenso kann nicht Unterhalt verlangen, wer den (ehemaligen) Ehepartner wegen Steuerhinterziehung anzeigt oder bei Arbeitgeber „anschwärzt“.

Natürlich ist der meist umstrittene Fall der Unterhaltsverwirkung das „Ausbrechen aus intakter Ehe“ und die „eheähnliche Lebensgemeinschaft“, die im neuen Unterhaltsrecht „verfestigte Lebensgemeinschaft“ heißt. Eine solche „Verfestigung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. Was diesen Fall so schwierig macht ist die Beweispflicht des Unterhaltsverpflichteten: der als Zeuge benannte neue Partner wird vor Gericht nicht immer die Beziehung richtig darstellen, obwohl er vor Gericht die Wahrheit sagen muss. Hier heißt es sorgfältig zu recherchieren. Die Beweislast trägt hier immer der Unterhaltsverpflichtete, so dass der neue Partner bzw. die neue Partnerin als zeuge zu benennen ist, was meist für denjenigen, der Unterhalt fordert, recht unangenehm ist.

Unterhalt verwirkt aber auch die Mutter eines Kindes, die dem Vater das Kind vorenthält, das Kind gegen ihn aufhetzt oder in anderer Weise sein Umgangsrecht vereitelt. Dies gilt aber nur für ihren eigenen Unterhalt, der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ist immer zu bezahlen.

Das vorsätzliche Unterschieben eines Kindes und ein Prozessbetrug rechtfertigen auch nach einer mehr als 30-jährigen Ehedauer bei eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau eine Teilverwirkung des Unterhaltes in der Höhe und in zeitlicher Hinsicht(OLG Hamm 09.03.15).

Ein Unterhalt kann auch zeitlich verwirkt werden, wenn er über längere Zeit (ein Jahr) nicht geltend gemacht wird und der Unterhaltspflichtige sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

RA Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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